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SATZUNG
§1
Name und
Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen - NIEDERBERGISCHER KATZENVEREIN (NKV). Er ist in das
Vereinsregister eingetragen worden, nach der Eintragung lautet der Name -
Niederbergischer Katzenverein (NKV) e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Velbert.
§2
Zweck und
Aufgabe des Vereins
·
Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Zucht und Reinhaltung der
einzelnen Katzenrassen. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht,
Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern ausgetauscht.
·
Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und -zucht,
sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten.
·
Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen
Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher
Grundlage im In- und Ausland.
·
Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von
Ahnentafeln.
·
Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie
Vermittlung von Katzenammen.
·
Durchführung von Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern.
·
Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch und erstellt Stammbäume
(Ahnentafeln).
·
Der Verein kann sich ggf. einer Dachorganisation anschließen.
·
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
·
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§3
Erwerb der
Mitgliedschaft
1.
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf,
gesellschaftlichen Stand, Weltanschauung, Beruf, Staatsangehörigkeit und
Konfession werden. Ein aus dem NKV ausgeschlossenes Mitglied kann nicht mehr
Mitglied dieses Vereines werden.
2.
Die
Mitgliedschaft wird erhoben durch:
a) einen vom Beitretenden, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, zu unterzeichnenden Aufnahmeantrag.
b) den Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
3.
Der
Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung
ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe
mitzuteilen. Sofern der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein
ablehnt, steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch zu. Der Widerspruch
ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Ablehnungsbescheides an
den Vorstand zu richten. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft
dann ein Rechts- und Widerspruchsausschuss. Dieser Rechts- und
Widerspruchsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren von der
Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern als Beisitzer,
die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
4.
Jedes
Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, in der Name des Mitglieds, Tag des
Eintritts in den Verein und die Mitgliedsnummer eingetragen sind. Außerdem erhält
jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung.
5.
Eine
Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des NKV e.V.
schriftlich angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.
§4
Art der
Mitgliedschaft
Die
Mitglieder werden eingeteilt in:
·
ordentliche Einzelmitglieder
·
ordentliche Familienmitglieder (Ehegatten)
·
Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)
·
Freundschaftsmitglieder
§5
Ende der
Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet durch: Kündigung, Ausschluss oder Tod.
2)
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene
Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet
die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit Ende des
Kalenderjahres.
3)
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei wichtigen Gründen kann der Vorstand
Ausnahmen von der Kündigungsfrist zulassen.
4)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
·
wegen vereinsschädigendem Verhalten,
·
bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstigen Gebühren,
·
bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen
die Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.
Dem auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf Widerspruch, sowie auf Anhörung und Teilnahme an der betreffenden Sitzung des Rechts- und Widerspruchsausschusses. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann der Rechts- und Widerspruchsausschuss gemäß §3 Abs. 3 der Satzung.
Die Mitglieder des Rechts- und Widerspruchsausschusses sind an die Widerspruchsordnung des Vereins gebunden. Insbesondere sind alle Mitglieder des Rechts- und Widerspruchsausschusses verpflichtet, über den Hergang der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Der Rechts- und Widerspruchsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§6
Mitgliedsbeitrag
1)
Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr mit einer Zusendung einer Rechnung
erhoben und ist innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, Mahngebühren werden ab
der ersten Mahnung erhoben.
2)
Familienmitglieder zahlen für die erste Person (Einzelmitglied) den
vollen Mitgliedsbeitrag und für den Ehegatten die Hälfte des
Mitgliedsbeitrages.
3)
Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler,
Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige) zahlen die Hälfte des
Mitgliedsbeitrages.
4)
Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres dem Verein beitreten,
zahlen für das Eintrittsgeschäftsjahr den vollen Jahresbeitrag.
5)
Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§7
Gebühren
und Zahlungsweise
Sonstige
Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt und per Rechnung erhoben.
Dienstleistungen, die auf Grund fehlender oder falscher Angaben des Mitglieds
erbracht wurden, sind vom Mitglied zu vergüten.
§8
Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus :
n
dem 1. und dem 2. Vorsitzenden
n
dem Schatzmeister
2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch
je zwei der Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
3)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre
aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Vorstandsmitglied können nur
Vollmitglieder aus dem Kreis des Vereins werden, die mindestens ein Jahr im
Verein als Vollmitglied sind.
4)
Zum erweiterten Vorstand können gewählt werden:
- Zuchtausschuss, der die Haltung und Aufzucht von Würfen, Reinhaltung der Rassen und die genetische Vererbung kontrolliert;
- Rechts- und
Widerspruchsausschuss, der rechtliche Angelegenheiten innerhalb des
Vereins überwacht.
5)
Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
6)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder
haben ein Vorschlagsrecht.
§9
Ordentliche
Mitgliederversammlung
1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und zwar
innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
2)
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens
enthalten:
·
Bericht
über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,
·
Kassenbericht
des Schatzmeisters,
·
Bericht
des Kassenprüfers,
·
Entlastung
des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters,
·
Vorstandswahl,
soweit eine Neuwahl ansteht,
·
Wahl von
je drei Mitgliedern des Rechts- und Widerspruchsausschusses, soweit eine Neuwahl
ansteht,
·
Wahl von
zwei Kassenprüfern,
·
Satzungsänderungen
mit Angabe der Änderung.
3)
Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom
Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins
anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der
Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
4)
Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils
stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein
Vorschlagsrecht.
§10
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1)
Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig
erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung
unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
2)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben am Sitz des Vereins
stattzufinden.
§ 11
Durchführung
der Mitgliederversammlungen
1)
Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter
Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag des Versands der
Einladung per Post und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens
dreißig Tagen liegen.
2)
Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen
schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand
eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden,
jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins,
Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen.
3)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
4)
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit
vorgeschrieben ist.
5)
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder.
6)
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer, mit
einer solchen Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei
Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die
Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig.
7)
Der Vorstand hat dann mit derselben Tagesordnung eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder genügt. Hierauf ist in
der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
8)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr am Tage der
Mitgliederversammlung vollendet haben.
9)
Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines
stimmberechtigten Mitgliedes kann die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
jedoch eine andere Abstimmungsart, insbesondere auch geheime Abstimmung,
festsetzen.
10)
Über den
Gang der Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder ein vom
Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen
sind.
11)
Den
Vorsitz in der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstands oder der Geschäftsführer.
Ist von diesen keiner anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter
mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
§12
Vereinsvermögen
1)
Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet
werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.
2)
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Zuschüssen (ersetzbare Auslagen
etc.), die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins
dienen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.1) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
3)
Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der
ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des
Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
4)
Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten
verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
(insbesondere §51 BGB) durch Beschluß der Mitgliederversammlung an eine als
gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zweck des
Tierschutzes zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.
5)
Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur
Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist
das verbliebene Vereinsvermögen dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. dessen
Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine
entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben.
6)
Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder
und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des
Vereins verursacht wurden. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von
Organen des Vereins unterliegen dem §31 BGB.
Soweit
in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
Die
vorstehende Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung zur Vereinsgründung
am 27.11.1993 verfasst und in das Vereinsregister der Stadt Velbert eingetragen.
§13
Die
nachfolgenden Zuchtrichtlinien des Niederbergischen Katzenvereins e.V. sind
nicht Gegenstand der Satzung , jedoch von jedem Mitglied zu beachten.
Änderungen
der Zuchtrichtlinien werden durch den Zuchtausschuss erarbeitet. Änderungen,
die der Zuchtausschuss begehrt, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Der
Zuchtausschuss informiert die Vereinsmitglieder durch die Vereinszeitung über
bevorstehende bzw. durchgeführte Änderungen der Zuchtrichtlinien.
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der
einschlägigen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Mit dem Eintritt in den
Verein, verpflichten sich die Mitglieder:
a)
die Bestrebungen des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern
und alle Bestimmungen des Vereins und Beschlüsse seiner zuständigen Organe
einzuhalten.
b)
die Zucht und Haltung von Katzen unter Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, sie frei von
Krankheiten zu halten und die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen.
c)
die Geschäftsstelle des Vereins von Krankheiten ansteckender Natur
umgehend schriftlich zu unterrichten (siehe auch Pkt.17 der Zuchtrichtlinien).
d)
ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber stets pünktlich
nachzukommen.
§14
Vereinsämter
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Satzung einen anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-
Abfassen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
-
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, mit
Ausnahme des Falles der Vereinsauflösung,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften,
-
die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste,
-
die Erstellung von Zucht- und Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften
und Richtlinien für die Erstellung von Stammbäumen (Ahnentafeln).