
Zuchtrichtlinien
des
Niederbergischen Katzenvereins
Vorwort
Die
Zuchtrichtlinien des NKV e.V. basieren auf den z. Zt. gültigen Regeln unserer
Satzung und der z. Zt. gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes.
Der NKV e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern bzw. Züchtern nach dem
Gutachten zum § 11b des Tierschutzgesetzes zu handeln ( beachten Sie bitte die
Regelung zur Zucht weißer Katzen, Punkt 5 der Zuchtrichtlinien ). Der NKV e.V.
übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung für seine Mitglieder bzw. Züchter.
Voraussetzung
für die Eintragung in die Zuchtbücher
1)
Jeder Züchter des NKV e.V. ist verpflichtet einen Zwingernamen zu
beantragen; dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen des Tieres zugefügt,
das in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum
befindliche Katze decken lässt. Zwingerkontrollen bzw. Wurfabnahmen müssen dem Zuchtausschuss auch dann
ermöglicht werden, wenn sich die Zuchttiere bzw. Würfe nicht im momentanen
Besitz des Züchters befinden.
Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden.
2)
Zwingername und Rufname zusammen dürfen nicht mehr als 35 Buchstaben
ergeben. Bindestriche, Apostrophe und andere Zeichen zählen als Buchstaben. Die
Wahl der Namen ist dem Züchter überlassen. Sie können jedoch nach erfolgter
Eintragung nicht mehr geändert werden, soweit sie den Zuchtrichtlinien nicht
widersprechen. Jeder Rufname kann nur einmal innerhalb von 8 Jahren Verwendung
finden. Eingetragene Zwingernamen sind als Rufname nicht zulässig.
3)
Zuchtkätzinnen dürfen erst im Alter von zehn Monaten zur Zucht
eingesetzt werden. Aus medizinischen Gründen kann eine Deckung auch ab dem
neunten Monat erfolgen, sofern diese von einem Tierarzt befürwortet wird und
der Wurfmeldung eine entsprechende Bescheinigung beigefügt ist.
4)
Jede Mutterkatze darf nur drei Würfe innerhalb von zwei Kalenderjahren
aufziehen. Eine Verpaarung darf frühestens sechs Monate nach der Geburt des
letzten Wurfes folgen.
5)
Verwandtenverpaarung: Die Zucht von Jungtieren unter deren Eltern, Großeltern
und Urgroßeltern sich insgesamt nur acht oder noch weniger verschiedene Tiere
befinden, bedarf der vorherigen Verpaarungsgenehmigung durch das Zuchtbuchamt
mit dem Zuchtberater. Diese Regel betrifft insbesondere Geschwisterverpaarungen.
Rassekreuzungen: Die Verpaarung verschiedener Rassen ist vorher dem
Zuchtausschuss zu melden.
In beiden Fällen ist unter Vorlage von Stammbaumkopien beider Zuchttiere das
Zuchtziel zu erläutern.
Die Stammbäume werden nur dann ausgehändigt, wenn die Auflagen des
Zuchtausschusses erfüllt worden sind.
Verpaarungen mit genetisch krankhaften Vererbungen sind nicht erlaubt und können
zum Ausschluss des Tieres durch das Zuchtbuchamt mit dem Zuchtberater von der
Zucht führen (z.B. bei Taubheit, genetisch bedingte Störungen im Muskel- oder
Skelettaufbau).
Für Tiere mit angeborenen genetischen Defekten im Muskel- oder Skelettaufbau
erstellen wir keine Ahnentafeln. Dies gilt rasseunabhängig, jedoch unterliegen
Tiere mit besonderen rassespezifischen Merkmalen, wie Schwanzlosigkeit oder Störungen
im Bewegungsablauf, einer besonders gezielten Kontrolle. Namentlich werden hier
keine Katzenrassen aufgeführt, da alle, auch die so genannten Qualzuchten, zum
jetzigen Zeitpunkt anerkannte Rassen sind.
Es obliegt jedem Mitglied, Tiere solcher Rassen als Liebhabertiere zu halten und
auszustellen.
Jeder
Züchter, der mit weißen Tieren züchtet, verstößt gegen § 11b des
Tierschutzgesetzes und ist alleinig haftbar zu machen.
Die
Verpaarung zweier weißer Tiere ist grundsätzlich unzulässig. Für Jungtiere
aus solchen Verpaarungen werden keine Stammbäume erstellt. Bei der Verpaarung
weiß x farbig ist dem Zuchtbuchamt schon vor der Deckung ein anerkannter
Audiometrietest für das weiße Elterntier vorzulegen, ansonsten werden keine
Stammbäume für die Jungtiere erstellt. Der NKV e.V. darf für die weißen
Jungtiere zwar Stammbäume erstellen, allerdings generell nur noch mit dem
Sperrvermerk:
>>laut
Zuchtausschuss zur Zucht nicht zugelassen<<
Dieser
Vermerk kann auf Wunsch des Züchters aus dem Stammbaum entfernt werden, wenn
das Tier in die offene Klasse geht ( im Alter von 10 Monaten ), einen
anerkannten Audiometrietest vorweisen kann und gechipt ist. Die Kosten der
Stammbaumumschreibung trägt der Züchter. Würfe in denen weiße Jungtiere
gefallen sind, müssen spätestens bis zur 3. Lebenswoche dem Verein gemeldet
werden. Sollte bei einer Wurfabnahme oder bei einem anerkannten Audiometrietest
festgestellt werden, das ein Tier taub oder schwerhörig ist, wird der
Sperrvermerk selbstverständlich nicht aus den Stammbäumen entfernt. Sollte der
Züchter nochmals eine Verpaarung mit einem weißen Elterntier vornehmen, aus
dem taube oder schwerhörige Jungtiere hervorgegangen sind, werden für diese
Jungtiere, gleich welcher Fellfarbe, keine weiteren Stammbäume erstellt.
6)
Wurfmeldungen
sind innerhalb von acht Wochen nach dem Wurftag dem Zuchtbuchamt einzureichen.
7)
In
Deutschland ansässige Mitglieder sind verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten
Rassekatzen beim NKV e.V. eintragen zu lassen. Stammbäume für Jungtiere werden
nur für Mitglieder des NKV erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt
werden:
Þ
Ausgefüllter Kombinationsvordruck Decknachweis/Wurfmeldung
Þ
Kopie der Originalstammbäume beider Elterntiere
Þ
Titelurkunde bzw. Nachweis über den zur Zucht erforderlichen Titelpunkt
(siehe hierzu auch Pkt. 10 dieser Zuchtrichtlinien)
Es ist ausnahmslos der ganze Wurf zur Eintragung zu melden. Für verstorbene Jungtiere werden keine Ahnentafeln erstellt, wenn dies rechtzeitig gemeldet wird.
8)
Stammbäume mit vier Ahnengenerationen werden für jedes angemeldete
Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des NKV e.V. oder eines
anderen anerkannten Verbandes eingetragen sind, soweit diese Zuchtrichtlinien
nichts anderes vorsehen. Die Ausgabe erfolgt in der Regel an den Züchter.
9)
Die Korrektur eines Stammbaumes erfolgt unter Vorlage der alten
Ahnentafel und der evtl. ausgestellten Eintragungskarte auf Antrag bei der Geschäftsstelle
des Vereins. Veränderungen dieser Dokumente durch den Besitzer sind unzulässig.
Jede offizielle Korrektur wird vom Zuchtbuchamt gesondert unterschrieben. Die Änderung
der eingetragenen Farbvarietät bedarf zweier Richterurteile auf einer
Internationalen Katzenausstellung.
Die Zuchtbuchnummer setzt sich wie folgt zusammen:
Name
des Vereins - Rassekürzel - „U“ bei Umschreibungen - Geburtsmonat,
Geburtsjahr
- laufende Zuchtbuchnummer( und ggf.) - Import
Beispiel: NKV-MCO-0194-0001-USA
Niederberg. Katzenverein - Maine Coon - Jan.’94-lfd. Nr. - Amerika
Zuchtkatzenhaltung, Deckkater, Impfschutz, Ankauf, Verkauf
10)
Zuchtkater
und -katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein, sowie über einen
vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche verfügen. Der Umfang der Impfung
richtet sich jeweils nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle
medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchführen zu lassen, wie Impfungen
gegen Katzenschnupfen, Tollwut (Test für Leukose, Katzenaids usw.).
Es wird keine Käfighaltung geduldet, und Einzelhaltung von Zuchttieren darf nur
mit Tageslicht erfolgen.
11)
Der
Zuchtausschuss empfiehlt, dass Zuchttiere vor dem Einsatz zur Zucht mindestens
eine Ausstellung besucht haben sollten und erst dann zur Zucht eingesetzt werden
sollten, wenn sie dem Zuchtstandard entsprechen, das heißt, mindestens ein
Urteil „vorzüglich“ bzw. „exzellent“
beurteilt worden ist. Alternativ ist die Möglichkeit gegeben, durch eine
Begutachtung des Tieres durch den Zuchtausschuss eine Zuchtzulassung zu
erhalten. In diesem Fall sind die hierfür entstandenen Kosten dem
Zuchtausschuss zu erstatten. Zuchtkater können im offiziellen
Deckkater-Verzeichnis nur geführt werden, wenn diese mindestens ein „V“ auf
einer Internationalen Katzenausstellung errungen haben.
12)
Katzen
mit Anomalien dürfen nicht zur Deckung zugelassen werden.
13)
Um eine mögliche
Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß
zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer
Ausstellung zur Verpaarung mit Katzen zusammengebracht werden, die zu einem
anderen Zwinger gehören. Es wird empfohlen, einem Zuchtkater zwischen dem
Weggang einer Zuchtkatze und der Zuführung einer neuen Zuchtkatze eine Pause
von mindestens zehn Tagen einzuräumen. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur
mit einem Kater zusammen- gebracht werden ( gemeint ist hier der Deckakt, um
eine Doppelbelegung zu vermeiden ). Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens
nach drei Wochen mit einem anderen Kater zusammen kommen. Dies gilt auch, wenn
die Katze vorübergehend entlaufen war.
14)
Der
Ankauf eines Tieres zum Zwecke des Weiterverkaufs ist ebenso verboten wie der
Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten. Eine reine Vermittlung eines
Tieres über ein Zoogeschäft, bei der das Tier bis zum Verkauf beim Züchter
verbleibt, ist gestattet. In Zweifelsfällen ist vorher die Genehmigung vom
Zuchtbuchamt mit Zuchtberater einzuholen.
15)
Katzen
dürfen erst dann an einen Käufer abgegeben werden, wenn sie vorschriftsmäßig
gegen Katzenseuche etc. geimpft sind, frühestens mit der 12.Woche. Sie müssen
gesund sein, d.h. auch frei von Ungeziefer und sonstigen Parasiten. Werden
eingetragene Tiere verkauft oder abgegeben, so müssen dem neuen Besitzer ein
tierärztlich ausgestellter Impfausweis ausgehändigt werden. Ausnahmen kann der
Zuchtausschuss genehmigen. Import: Wird eine Katze importiert, so ist ein
Transfer und Originalstammbaum bei der
Geschäftsstelle des jeweiligen Vereins zu beantragen und dem NKV e.V. eine
beglaubigte Fotokopie vorzulegen.
16)
Wird in
einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, so ist dies ebenso wie
das Erlöschen der Krankheit der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Solange sich in einem Zwinger Katzen befinden, die von einer ansteckenden
Krankheit befallen sind, ist jeder Kontakt aller in diesem Zwinger gehaltenen
Tiere mit anderen Katzen oder Katzenhaltern zu vermeiden, und keine Katze aus
diesem Zwinger darf ausgestellt werden. Wenn die Erkrankungen abgeklungen sind,
und keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, ist dem Zuchtausschuss ein hierüber
eingeholtes tierärztliches Gutachten im Original einzureichen, damit das Zucht-
und Ausstellungsverbot aufgehoben werden kann.
17)
Der NKV
erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie ihre Katzen sauber halten und
katzengerecht verpflegen. Weiter wird erwartet, dass die Katzen in einem
katzengerechten Rahmen gehalten werden. Für Fragen der Mitglieder steht der
Zuchtberater jederzeit helfend und beratend zur Seite.
Züchter, die gegen die bestehenden Zuchtrichtlinien verstoßen oder bei denen
eine Wurfabnahme nicht zufriedenstellend durchgeführt werden konnte (aufgrund
schlechtem Gesundheitszustand und / oder schlechtem Pflegezustand der Tiere oder
Nichteinhaltung des Belegungszeitraumes) erhalten eine vereinsinterne
schriftliche Ermahnung. Sollte bei der nächsten Zwinger- bzw. Wurfabnahme
festgestellt werden, dass die Mängel nicht behoben wurden, wird der Züchter
schriftlich abgemahnt.
Bei Zuwiderhandlung behält
sich der Vorstand, nach Beratung mit dem Zuchtausschuss vor, im
Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe i.H. von 300,00 Euro zu verhängen.
Bei groben Verstößen, wie Rassekreuzungen, erfolgt eine sofortige Abmahnung.
Der Zuchtausschuss behält sich dann eine zeitlich unbegrenzte Zwingerkontrolle
vor. Sollten dann Verstöße oder sonstige Mängel noch nicht beseitigt sein, so
kann es zu einer Zuchtsperre (nach vorausgegangener Vorstandssitzung) oder zum
Ausschluss aus dem NKV e.V. kommen.
Um eine ordentliche Wurfabnahme durchführen zu können, weisen wir hiermit die
Züchter darauf hin, die notwendigen Stammbäume der Elterntiere (im Original
oder Kopie) sowie bei Fremddeckungen die Deckbescheinigung für uns bereit zu
halten. Sollten von den Zuchtwarten bei einer Wurfabnahme angeborene Defekte,
wie z.B. Taub- oder Blindheit, Knickschwänze, Einhodigkeit, Schiefstellung der
Kiefer oder ähnliches festgestellt werden, so erhalten diese Tiere ebenfalls
mit einer Begründung in den Stammbäumen den Zusatz „Laut Zuchtausschuss zur
Zucht nicht zugelassen“.
18)
Es gelten
die Regeln des NKV e.V. für Stammbäume (Zuchtrichtlinien Pkt. 9).
Regelung bei Verstößen - Ausnahmeregelungen - Beratung
19)
Fehlerhafte
Angaben (z.B. hinsichtlich Rasse, Varietät und Abstammung) werden jederzeit in
den Eintragungspapieren und im Zuchtbuch berichtigt bzw. Stammbaum der
Nachkommen berichtigt gewertet. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Zustellung der
Eintragungspapiere an den Züchter bzw. Besitzer kann jedoch eine eingetragene
Katze in der Regel nur dann aus den Zuchtbücher gestrichen werden, wenn sich
herausstellt, dass
·
die Katze selbst zu einer nicht anerkannten Varietät gehört,
·
die Eintragung auf falschen Angaben beruht, die der Besitzer bzw. der Züchter
wusste oder hätte wissen müssen, die aber vom zuständigen Verbandsorgan nach
allgemeinem Wissensstand nicht als falsch erkannt werden konnte.
20)
Bei einem
Verstoß gegen Ziffer 4 oder 5 dieser Zuchtrichtlinien werden nur
Eintragungskarten erstellt, die nicht zur Weiterzucht berechtigen und mit einem
entsprechenden Vermerk versehen sind. Nachkommen solcher Tiere werden nicht in
die Zuchtbücher eingetragen. Ausnahmen regelt der Zuchtausschuss.
21)
Sonderfälle,
Ausnahmegenehmigungen werden mit Zustimmung des Vorstands durch den
Zuchtausschuss entschieden.
22)
Vermittlung:
Der Zuchtausschuss des NKV vermittelt seinen Mitgliedern Interessenten für
Jungtiere und Zuchtkater sowie Katzenammen. Der NKV erwartet von seinen
Mitgliedern, dass sie zur Erreichung dieser Ziele entsprechende Angaben dem
Zuchtausschuss machen.
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CAC |
Zur
Anerkennung eines Champions brauchen Sie drei CAC- Punkte von drei
verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkte. |
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CACIB |
Zur
Anerkennung eines Internationalen Champions brauchen Sie drei
CACIB- Punkte von drei verschiedenen Richtern mit einem Auslandspunkt. |
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CAGCIB |
Zur
Anerkennung eines Großen Internationalen Champions brauchen Sie
drei CAGCIB- Punkte von drei verschiedenen Richtern mit einem
Auslandspunkt |
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CACE |
Zur
Anerkennung eines Europa Champions brauchen Sie drei CACE-Punkte
von drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern (z.B.
Deutschland, Holland, Belgien). |
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GCACE |
Zur
Anerkennung eines Großen Europa Champions brauchen Sie drei CAGCE-
Punkte von drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern
(z.B. Deutschland, Holland, Belgien). |
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CACM |
Zur
Anerkennung eines Welt Champions brauchen Sie drei CACM-Punkte von
drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern, von denen
eines auf einem anderen Kontinent ist (z.B. Deutschland, Belgien,
Tunesien). |
Für
die Premiorenklasse gelten die gleichen Bestimmungen wie für die offene
Klasse.
Klassenspringen
ist nicht erlaubt. Die Titel müssen in der Reihenfolge errungen werden, wie die
Katze den Titel trägt. Es darf zum Beispiel nicht erst ein höherer Titel
errungen werden, obwohl die Katze den Titel noch nicht trägt, nur weil gerade
eine Auslandsausstellung ist.
Bitte
benutzen Sie für den Antrag einer Titelurkunde den dafür vorgesehenen
Vordruck. Sie können dieses Formular auch mit auf die Ausstellung nehmen, um
Ihnen einen Überblick zu verschaffen, bei welchem Richter Ihre Katze bereits
einen Titel bekommen hat. Des weiteren erleichtern Sie hiermit auch uns die
Bearbeitung, da die Unterschriften oft sehr schlecht lesbar sind.
Vielen
Dank im Voraus.
Ihr
NKV e.V.