Zuchtrichtlinien

des Niederbergischen Katzenvereins

Vorwort

Die Zuchtrichtlinien des NKV e.V. basieren auf den z. Zt. gültigen Regeln unserer Satzung und der z. Zt. gültigen Fassung des Tierschutzgesetzes. Der NKV e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern bzw. Züchtern nach dem Gutachten zum § 11b des Tierschutzgesetzes zu handeln ( beachten Sie bitte die Regelung zur Zucht weißer Katzen, Punkt 5 der Zuchtrichtlinien ). Der NKV e.V. übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung für seine Mitglieder bzw. Züchter.

   

 

Voraussetzung für die Eintragung in die Zuchtbücher

 

1)        Jeder Züchter des NKV e.V. ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen; dieser muss genehmigt werden und wird dem Rufnamen des Tieres zugefügt, das in diesem Zwinger geboren wurde. Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt. Zwingerkontrollen bzw. Wurfabnahmen müssen dem Zuchtausschuss auch dann ermöglicht werden, wenn sich die Zuchttiere bzw. Würfe nicht im momentanen Besitz des Züchters befinden. Ohne Zwingernamen darf nicht gezüchtet werden.

 

2)        Zwingername und Rufname zusammen dürfen nicht mehr als 35 Buchstaben ergeben. Bindestriche, Apostrophe und andere Zeichen zählen als Buchstaben. Die Wahl der Namen ist dem Züchter überlassen. Sie können jedoch nach erfolgter Eintragung nicht mehr geändert werden, soweit sie den Zuchtrichtlinien nicht widersprechen. Jeder Rufname kann nur einmal innerhalb von 8 Jahren Verwendung finden. Eingetragene Zwingernamen sind als Rufname nicht zulässig.

 

 

Meldung, Meldepflicht und Zuchtbeschränkungen

 

3)      Zuchtkätzinnen dürfen erst im Alter von zehn Monaten zur Zucht eingesetzt werden. Aus medizinischen Gründen kann eine Deckung auch ab dem neunten Monat erfolgen, sofern diese von einem Tierarzt befürwortet wird und der Wurfmeldung eine entsprechende Bescheinigung beigefügt ist.

4)      Jede Mutterkatze darf nur drei Würfe innerhalb von zwei Kalenderjahren aufziehen. Eine Verpaarung darf frühestens sechs Monate nach der Geburt des letzten Wurfes folgen.

5)      Verwandtenverpaarung: Die Zucht von Jungtieren unter deren Eltern, Großeltern und Urgroßeltern sich insgesamt nur acht oder noch weniger verschiedene Tiere befinden, bedarf der vorherigen Verpaarungsgenehmigung durch das Zuchtbuchamt mit dem Zuchtberater. Diese Regel betrifft insbesondere Geschwisterverpaarungen. Rassekreuzungen: Die Verpaarung verschiedener Rassen ist vorher dem Zuchtausschuss zu melden.
In beiden Fällen ist unter Vorlage von Stammbaumkopien beider Zuchttiere das Zuchtziel zu erläutern.
Die Stammbäume werden nur dann ausgehändigt, wenn die Auflagen des Zuchtausschusses erfüllt worden sind.
Verpaarungen mit genetisch krankhaften Vererbungen sind nicht erlaubt und können zum Ausschluss des Tieres durch das Zuchtbuchamt mit dem Zuchtberater von der Zucht führen (z.B. bei Taubheit, genetisch bedingte Störungen im Muskel- oder Skelettaufbau).

Für Tiere mit angeborenen genetischen Defekten im Muskel- oder Skelettaufbau erstellen wir keine Ahnentafeln. Dies gilt rasseunabhängig, jedoch unterliegen Tiere mit besonderen rassespezifischen Merkmalen, wie Schwanzlosigkeit oder Störungen im Bewegungsablauf, einer besonders gezielten Kontrolle. Namentlich werden hier keine Katzenrassen aufgeführt, da alle, auch die so genannten Qualzuchten, zum jetzigen Zeitpunkt anerkannte Rassen sind.

Es obliegt jedem Mitglied, Tiere solcher Rassen als Liebhabertiere zu halten und auszustellen.

 

Regelung der Zucht weißer Katzen

 

Jeder Züchter, der mit weißen Tieren züchtet, verstößt gegen § 11b des Tierschutzgesetzes und ist alleinig haftbar zu machen.

Die Verpaarung zweier weißer Tiere ist grundsätzlich unzulässig. Für Jungtiere aus solchen Verpaarungen werden keine Stammbäume erstellt. Bei der Verpaarung weiß x farbig ist dem Zuchtbuchamt schon vor der Deckung ein anerkannter Audiometrietest für das weiße Elterntier vorzulegen, ansonsten werden keine Stammbäume für die Jungtiere erstellt. Der NKV e.V. darf für die weißen Jungtiere zwar Stammbäume erstellen, allerdings generell nur noch mit dem Sperrvermerk:

>>laut Zuchtausschuss zur Zucht nicht zugelassen<<

Dieser Vermerk kann auf Wunsch des Züchters aus dem Stammbaum entfernt werden, wenn das Tier in die offene Klasse geht ( im Alter von 10 Monaten ), einen anerkannten Audiometrietest vorweisen kann und gechipt ist. Die Kosten der Stammbaumumschreibung trägt der Züchter. Würfe in denen weiße Jungtiere gefallen sind, müssen spätestens bis zur 3. Lebenswoche dem Verein gemeldet werden. Sollte bei einer Wurfabnahme oder bei einem anerkannten Audiometrietest festgestellt werden, das ein Tier taub oder schwerhörig ist, wird der Sperrvermerk selbstverständlich nicht aus den Stammbäumen entfernt. Sollte der Züchter nochmals eine Verpaarung mit einem weißen Elterntier vornehmen, aus dem taube oder schwerhörige Jungtiere hervorgegangen sind, werden für diese Jungtiere, gleich welcher Fellfarbe, keine weiteren Stammbäume erstellt.

 

6)      Wurfmeldungen sind innerhalb von acht Wochen nach dem Wurftag dem Zuchtbuchamt einzureichen.

 

7)      In Deutschland ansässige Mitglieder sind verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten Rassekatzen beim NKV e.V. eintragen zu lassen. Stammbäume für Jungtiere werden nur für Mitglieder des NKV erstellt. Dazu müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Þ  Ausgefüllter Kombinationsvordruck Decknachweis/Wurfmeldung

Þ  Kopie der Originalstammbäume beider Elterntiere

Þ  Titelurkunde bzw. Nachweis über den zur Zucht erforderlichen Titelpunkt (siehe hierzu auch Pkt. 10 dieser Zuchtrichtlinien)

       Es ist ausnahmslos der ganze Wurf zur Eintragung zu melden. Für verstorbene Jungtiere werden keine Ahnentafeln erstellt, wenn dies rechtzeitig gemeldet wird.

 

8)        Stammbäume mit vier Ahnengenerationen werden für jedes angemeldete Jungtier erstellt, dessen Vorfahren in den Zuchtbüchern des NKV e.V. oder eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen sind, soweit diese Zuchtrichtlinien nichts anderes vorsehen. Die Ausgabe erfolgt in der Regel an den Züchter.

 

9)        Die Korrektur eines Stammbaumes erfolgt unter Vorlage der alten Ahnentafel und der evtl. ausgestellten Eintragungskarte auf Antrag bei der Geschäftsstelle des Vereins. Veränderungen dieser Dokumente durch den Besitzer sind unzulässig. Jede offizielle Korrektur wird vom Zuchtbuchamt gesondert unterschrieben. Die Änderung der eingetragenen Farbvarietät bedarf zweier Richterurteile auf einer Internationalen Katzenausstellung.

Die Zuchtbuchnummer setzt sich wie folgt zusammen:

 

Name des Vereins - Rassekürzel - „U“ bei Umschreibungen - Geburtsmonat,

Geburtsjahr - laufende Zuchtbuchnummer( und ggf.) - Import

 

Beispiel:           NKV-MCO-0194-0001-USA

                            Niederberg. Katzenverein - Maine Coon - Jan.’94-lfd. Nr. - Amerika

 

Zuchtkatzenhaltung, Deckkater, Impfschutz, Ankauf, Verkauf

 

10)    Zuchtkater und -katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein, sowie über einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche verfügen. Der Umfang der Impfung richtet sich jeweils nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Vorsorgemaßnahmen durchführen zu lassen, wie Impfungen gegen Katzenschnupfen, Tollwut (Test für Leukose, Katzenaids usw.).
Es wird keine Käfighaltung geduldet, und Einzelhaltung von Zuchttieren darf nur mit Tageslicht erfolgen.

11)    Der Zuchtausschuss empfiehlt, dass Zuchttiere vor dem Einsatz zur Zucht mindestens eine Ausstellung besucht haben sollten und erst dann zur Zucht eingesetzt werden sollten, wenn sie dem Zuchtstandard entsprechen, das heißt, mindestens ein Urteil „vorzüglich“ bzw.   „exzellent“ beurteilt worden ist. Alternativ ist die Möglichkeit gegeben, durch eine Begutachtung des Tieres durch den Zuchtausschuss eine Zuchtzulassung zu erhalten. In diesem Fall sind die hierfür entstandenen Kosten dem Zuchtausschuss zu erstatten. Zuchtkater können im offiziellen Deckkater-Verzeichnis nur geführt werden, wenn diese mindestens ein „V“ auf einer Internationalen Katzenausstellung errungen haben.

12)    Katzen mit Anomalien dürfen nicht zur Deckung zugelassen werden.

 

13)    Um eine mögliche Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Verpaarung mit Katzen zusammengebracht werden, die zu einem anderen Zwinger gehören. Es wird empfohlen, einem Zuchtkater zwischen dem Weggang einer Zuchtkatze und der Zuführung einer neuen Zuchtkatze eine Pause von mindestens zehn Tagen einzuräumen. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater zusammen- gebracht werden ( gemeint ist hier der Deckakt, um eine Doppelbelegung zu vermeiden ). Nach der Trennung von diesem darf sie frühestens nach drei Wochen mit einem anderen Kater zusammen kommen. Dies gilt auch, wenn die Katze vorübergehend entlaufen war.

 

14)    Der Ankauf eines Tieres zum Zwecke des Weiterverkaufs ist ebenso verboten wie der Verkauf an Tierhändler und Versuchsanstalten. Eine reine Vermittlung eines Tieres über ein Zoogeschäft, bei der das Tier bis zum Verkauf beim Züchter verbleibt, ist gestattet. In Zweifelsfällen ist vorher die Genehmigung vom Zuchtbuchamt mit Zuchtberater einzuholen.

 

15)     Katzen dürfen erst dann an einen Käufer abgegeben werden, wenn sie vorschriftsmäßig gegen Katzenseuche etc. geimpft sind, frühestens mit der 12.Woche. Sie müssen gesund sein, d.h. auch frei von Ungeziefer und sonstigen Parasiten. Werden eingetragene Tiere verkauft oder abgegeben, so müssen dem neuen Besitzer ein tierärztlich ausgestellter Impfausweis ausgehändigt werden. Ausnahmen kann der Zuchtausschuss genehmigen. Import: Wird eine Katze importiert, so ist ein Transfer und Originalstammbaum bei  der Geschäftsstelle des jeweiligen Vereins zu beantragen und dem NKV e.V. eine beglaubigte Fotokopie vorzulegen.

 

16)    Wird in einem Zwinger eine ansteckende Krankheit festgestellt, so ist dies ebenso wie das Erlöschen der Krankheit der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Solange sich in einem Zwinger Katzen befinden, die von einer ansteckenden Krankheit befallen sind, ist jeder Kontakt aller in diesem Zwinger gehaltenen Tiere mit anderen Katzen oder Katzenhaltern zu vermeiden, und keine Katze aus diesem Zwinger darf ausgestellt werden. Wenn die Erkrankungen abgeklungen sind, und keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, ist dem Zuchtausschuss ein hierüber eingeholtes tierärztliches Gutachten im Original einzureichen, damit das Zucht- und Ausstellungsverbot aufgehoben werden kann.

 

17)    Der NKV erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie ihre Katzen sauber halten und katzengerecht verpflegen. Weiter wird erwartet, dass die Katzen in einem katzengerechten Rahmen gehalten werden. Für Fragen der Mitglieder steht der Zuchtberater jederzeit helfend und beratend zur Seite.
Züchter, die gegen die bestehenden Zuchtrichtlinien verstoßen oder bei denen eine Wurfabnahme nicht zufriedenstellend durchgeführt werden konnte (aufgrund schlechtem Gesundheitszustand und / oder schlechtem Pflegezustand der Tiere oder Nichteinhaltung des Belegungszeitraumes) erhalten eine vereinsinterne schriftliche Ermahnung. Sollte bei der nächsten Zwinger- bzw. Wurfabnahme festgestellt werden, dass die Mängel nicht behoben wurden, wird der Züchter schriftlich abgemahnt.

Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vorstand, nach Beratung mit dem Zuchtausschuss vor, im Wiederholungsfall eine Ordnungsstrafe i.H. von 300,00 Euro zu verhängen.
Bei groben Verstößen, wie Rassekreuzungen, erfolgt eine sofortige Abmahnung. Der Zuchtausschuss behält sich dann eine zeitlich unbegrenzte Zwingerkontrolle vor. Sollten dann Verstöße oder sonstige Mängel noch nicht beseitigt sein, so kann es zu einer Zuchtsperre (nach vorausgegangener Vorstandssitzung) oder zum Ausschluss aus dem NKV e.V. kommen.
Um eine ordentliche Wurfabnahme durchführen zu können, weisen wir hiermit die Züchter darauf hin, die notwendigen Stammbäume der Elterntiere (im Original oder Kopie) sowie bei Fremddeckungen die Deckbescheinigung für uns bereit zu halten. Sollten von den Zuchtwarten bei einer Wurfabnahme angeborene Defekte, wie z.B. Taub- oder Blindheit, Knickschwänze, Einhodigkeit, Schiefstellung der Kiefer oder ähnliches festgestellt werden, so erhalten diese Tiere ebenfalls mit einer Begründung in den Stammbäumen den Zusatz „Laut Zuchtausschuss zur Zucht nicht zugelassen“.

 

Zuchtbuchregeln

 

18)    Es gelten die Regeln des NKV e.V. für Stammbäume (Zuchtrichtlinien Pkt. 9).

 

Regelung bei Verstößen - Ausnahmeregelungen - Beratung

 

19)    Fehlerhafte Angaben (z.B. hinsichtlich Rasse, Varietät und Abstammung) werden jederzeit in den Eintragungspapieren und im Zuchtbuch berichtigt bzw. Stammbaum der Nachkommen berichtigt gewertet. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Zustellung der Eintragungspapiere an den Züchter bzw. Besitzer kann jedoch eine eingetragene Katze in der Regel nur dann aus den Zuchtbücher gestrichen werden, wenn sich herausstellt, dass

·      die Katze selbst zu einer nicht anerkannten Varietät gehört,

·      die Eintragung auf falschen Angaben beruht, die der Besitzer bzw. der Züchter wusste oder hätte wissen müssen, die aber vom zuständigen Verbandsorgan nach allgemeinem Wissensstand nicht als falsch erkannt werden konnte.

20)    Bei einem Verstoß gegen Ziffer 4 oder 5 dieser Zuchtrichtlinien werden nur Eintragungskarten erstellt, die nicht zur Weiterzucht berechtigen und mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind. Nachkommen solcher Tiere werden nicht in die Zuchtbücher eingetragen. Ausnahmen regelt der Zuchtausschuss.

21)    Sonderfälle, Ausnahmegenehmigungen werden mit Zustimmung des Vorstands durch den Zuchtausschuss entschieden. 

22)    Vermittlung: Der Zuchtausschuss des NKV vermittelt seinen Mitgliedern Interessenten für Jungtiere und Zuchtkater sowie Katzenammen. Der NKV erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie zur Erreichung dieser Ziele entsprechende Angaben dem Zuchtausschuss machen.


Anerkennung der Titel

 

CAC

Zur Anerkennung eines Champions brauchen Sie drei CAC- Punkte von drei verschiedenen Richtern ohne Auslandspunkte.

 

CACIB

Zur Anerkennung eines Internationalen Champions brauchen Sie drei CACIB- Punkte von drei verschiedenen Richtern mit einem Auslandspunkt.

 

CAGCIB

Zur Anerkennung eines Großen Internationalen Champions brauchen Sie drei CAGCIB- Punkte von drei verschiedenen Richtern mit einem Auslandspunkt

 

CACE

Zur Anerkennung eines Europa Champions brauchen Sie drei CACE-Punkte von drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern (z.B. Deutschland, Holland, Belgien).

 

GCACE

Zur Anerkennung eines Großen Europa Champions brauchen Sie drei CAGCE- Punkte von drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern (z.B. Deutschland, Holland, Belgien).

 

CACM

Zur Anerkennung eines Welt Champions brauchen Sie drei CACM-Punkte von drei verschiedenen Richtern aus drei verschiedenen Ländern, von denen eines auf einem anderen Kontinent ist (z.B. Deutschland, Belgien, Tunesien).

 

 

Für die Premiorenklasse gelten die gleichen Bestimmungen wie für die offene Klasse.

 

Klassenspringen ist nicht erlaubt. Die Titel müssen in der Reihenfolge errungen werden, wie die Katze den Titel trägt. Es darf zum Beispiel nicht erst ein höherer Titel errungen werden, obwohl die Katze den Titel noch nicht trägt, nur weil gerade eine Auslandsausstellung ist.

 

Bitte benutzen Sie für den Antrag einer Titelurkunde den dafür vorgesehenen Vordruck. Sie können dieses Formular auch mit auf die Ausstellung nehmen, um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, bei welchem Richter Ihre Katze bereits einen Titel bekommen hat. Des weiteren erleichtern Sie hiermit auch uns die Bearbeitung, da die Unterschriften oft sehr schlecht lesbar sind.

 

Vielen Dank im Voraus.

 

Ihr NKV e.V.